Wenn Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst mit Blaulicht und Einsatzhorn fahren, geht es um Leben und Tod, Retten von Tieren oder dem Erhalt und Schutz von Sachgütern. Immer wieder gibt es nach Einsätzen in der Nacht oder am frühen Morgen Beschwerden, warum mit Einsatzhorn gefahren wird. Wir haben ein paar Antworten.
Ein früher Morgen, mitten im Tiefschlaf piepst der Funkmelder, schlaftrunken geht es zwei Stockwerke tiefer, schnell die Hose und Schuhe an und los in das Feuerwehrgerätehaus, dort wird die Einsatzkleidung angezogen und die Einsatzfahrzeuge besetzt.
Eine Person ist lebensgefährlich erkrankt, das Herz hat aufgehört zu schlagen. Um schnelle Hilfe zu ermöglichen, wird neben Notarzt und Rettungswagen auch die Feuerwehr Kaufering zu einem sogenannten “First Responder Einsatz” alarmiert. Mit Einsatzhorn und Blaulicht geht es zum Einsatzort, jede Sekunde zählt, denn bereits nach 90 Sekunden nimmt der Körper bei einem Herz-Kreislaufstillstand irreparabel Schaden, jede Sekunde mehr bedeutet weniger Chance, die Person zu retten.
Vor Ort angekommen wird der Defibrillator mitgenommen, gleichzeitig beginnt die Herz-Lungen Wiederbelebung. Während ein Kamerad 30 mal den Brustkorb drückt, wird die Person vom anderen Kameraden beatmet. Gleichzeitig wird immer wieder die Herzfrequenz gemessen – “Patient nicht berühren – Schock empfohlen!” wieder sendet das Gerät einen Stromimpuls durch den Körper. Nach mehreren Minuten treffen auch der Rettungsdienst und der Notarzt ein, die Person ist immer noch nicht bei Bewusstsein, hat aber inzwischen wieder einen Herzschlag.
Mit vielen Eindrücken geht es zurück zur Wache und später zurück nach Hause und dann ins Bett. An Schlaf ist nicht mehr zu denken, zu viele Gedanken kreisen. Und schon klingelt der Wecker, ein neuer Arbeitstag beginnt. Drei Stunden Schlaf und ein mehrstündiger Einsatz um Leben und Tod – eine nicht ganz normale Nacht für den ehrenamtlichen Freiwilligen Feuerwehrmann oder Frau dieser Nacht.
Der Dank: Ein Anwohner:in beschwert sich über 112 bei der Leitstelle darüber, dass die Feuerwehr in der Nacht mit Einsatzhorn gefahren ist und ob das immer sein muss! Während der Beschwerdeführer nach 10 Minuten wieder im Bett liegt, kämpfen wenige Häuser weiter andere Kauferinger Bürger um das Leben eines Menschen – für Sie ist die Nacht vorbei.
Kann Nachts nicht auf das Einsatzhorn verzichtet werden?
Es ist ja eh kaum Verkehr unterwegs!
Das Fahren mit Sondersignalen „Blaulicht und Martinshorn“ ist keine willkürliche Regelung, um die Bevölkerung zu ärgern. Ganz im Gegenteil, es soll vor allem Sie als Verkehrsteilnehmer schützen.
Die frühzeitige Ankündigung des Einsatzfahrzeuges soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle zu vermeiden.
Das gilt tagsüber ebenso auch nachts, wenn scheinbar niemand unterwegs ist.
Rechnen Sie nachts um zwei Uhr mit einem tonnenschweren Einsatzfahrzeug, das mit erhöhter Geschwindigkeit zu einem Notfall, Unfall oder Brand, unterwegs ist?
Das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn ist keine freiwillige Angelegenheit, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Gesetzlich sind die Einsatzfahrten mit Sondersignalen „Blaulicht und Martinshorn“ in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt:
§ 35 Sonderrechte (Auszug)
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei,
die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit
das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt auch, wie die Einsatzfahrzeuge ihr Sonderrecht kenntlich machen müssen:
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Auszug)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Wenn Sie sich die beiden Paragraphen § 35 und § 38 aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anschauen wird klar:
Die Feuerwehren sind gesetzlich verpflichtet, die Sondersignale „Blaulicht und Martinshorn“ zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen will.
Ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges handelt somit fahrlässig, wenn er bei der Einsatzfahrt kein Martinshorn verwendet.
Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder über einen Brand mit riesigem Sachschaden. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten – dafür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt.
Quellen: Feuerwehr Hettenhausen